INTERESSENGEMEINSCHAFT  GRUNDWASSERSCHUTZ  NORDHEIDE  e.V.

 

Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Grundwasserschutz Nordheide".  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Interessengemeinschaft Grundwasserschutz Nordheide e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in 2116 Hanstedt/Nordheide 1.

 

§ 2 Zweck

 

Die Interessengemeinschaft Grundwasserschutz Nordheide e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Pflege des Landschafts- und Naturschutzes in der Nordheide durch Erhaltung des natürlichen Grundwasserreservoirs.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, die Information der Bevölkerung, den Kontakt mit Behörden, um langfristig und im Hinblick auf Zukunftsinvestitionen die Abwendung vom Raubbau an Grundwasser in der Nordheide zu erreichen, alternative Lösungen der Wassergewinnung zu finden, das Oberflächenwasser intensiver nutzbar zu machen, eine beschleunigte Schadstoffentlastung der Flüsse durchzusetzen.

 

§ 3 Satzungsmäßige Vermögensbindung

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Natur- und Landschaftsschutz.

 

§ 4 Eintritt von Mitgliedern

 

Mitglied des Vereins kann werden, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

 

§ 5 Austritt von Mitgliedern

 

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

 

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.  Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

§ 9 Mitgliederversammlungen

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

 

§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen.  Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.  Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

 

§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.  Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

 

§ 12 Protokollierung von Beschlüssen

 

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

2116 Hanstedt/Nordheide,  den 13. August 1980